Fa. A.Staats e.K.

Wes­ter­kamp­str. 15

31311 Uet­ze

Tel: 05173 – 92 69 192

Fax: 05173 – 92 69 198

E‑Mail : anfragen@staats-galabau.de

Steu­er – Nr.: 16÷143÷02666

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen für Dienst­leis­tun­gen der Fa. Andre­as Staats e.K Staats – Gala­bau – Gar­ten u. Land­schafts­bau- Tief & Erd­ar­bei­ten & Hausmeisterservice.

Stand: 15.05.2017

Die hier auf­ge­führ­ten all­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen auch kurz AGB’s genannt, regeln das Geschäfts­ge­ba­ren zwi­schen Ihnen als Kun­den und uns, Fa. Andre­as Staats e.K, Staats Gala­bau Tief u Erd­ar­bei­ten – Haus­meis­ter­ser­vice als Leis­tungs­trä­ger. Sie tra­gen maß­geb­lich dazu bei, das ein gere­gel­ter Umgang zwi­schen Ihnen als Ver­brau­cher und uns als Leis­tungs­trä­ger gege­ben ist. Dar­über hin­aus schüt­zen die­se Ver­ein­ba­run­gen Sie als Kun­den und uns als Leistungsträger.

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Die nach­fol­gen­den Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für die Geschäfts­be­zie­hung von der Fa. Andre­as Staats e.K Staats Gala­bau Gar­ten u Land­schafts­bau und sind Bestand­teil aller Liefer‑, Werks‑, Werk­lie­fer- und Dienst­leis­tungs­ver­trä­ge sowie ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen und Ange­bo­te. Sie gel­ten spä­tes­tens durch Auf­trags­er­tei­lung oder Annah­me der Lie­fe­rung als aner­kannt. Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und Ange­bo­te der Gar­ten u Land­schafts­bau Fa. Andre­as Staats e.K an gewerb­li­che und nicht gewerb­li­che Kun­den erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Die damit für sämt­li­che gegen­wär­ti­ge und zukünf­ti­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen Geschäfts­ver­kehr gegen­über Kauf­leu­ten, juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen auch dann gel­ten, wenn sie nicht noch­mals aus­drück­lich ver­ein­bart werden.

1.2 Der Gel­tung etwa­iger All­ge­mei­ner Geschäfts­be­din­gun­gen / Ver­trags­be­din­gun­gen des Kun­den / Ver­brau­chers oder Leis­tungs­neh­mers wird hier­mit wider­spro­chen; sie wer­den ins­be­son­de­re auch dann nicht aner­kannt, wenn die Fa. Andre­as Staats e.K ihnen im Ein­zel­fall nach Über­mitt­lung oder Kennt­nis­nah­me nicht noch­mals aus­drück­lich wider­spricht. Vor­sorg­lich wird auch etwa­igen sons­ti­gen Ver­wei­sun­gen des Kun­den inner­halb der Geschäfts­be­zie­hun­gen wider­spro­chen, es sei denn ihrer Gel­tung wird aus­drück­lich durch die Fa. Andre­as Staats e.K Gar­ten u. Land­schafts­bau Tief u Erd­ar­bei­ten schrift­lich zugestimmt.

§ 2 Vertragsabschluss

2.1 Die Fa. Andre­as Staats e.K hält sich an abge­ge­be­ne Ange­bo­te zwei Wochen gebun­den, aus­ge­nom­men sind Mate­ri­al­prei­se, Roh­stof­fe wie Natur­pro­duk­te und Pflan­zen die extre­men Schwan­kun­gen unter­lie­gen, auf deren Ent­wick­lung wir kei­nen Ein­fluss aus­üben können.

2.2 Mit der Bestel­lung von Waren und/ oder Bau und Dienst­leis­tun­gen erklärt der Kunde/Endverbraucher oder Leis­tungs­emp­fän­ger ver­bind­lich die­se erwer­ben zu wol­len. Zur voll­stän­di­gen Ver­trags­er­fül­lung, muss das in der Bestel­lung vor­lie­gen­de Ange­bot, inner­halb von zwei Wochen durch Staats GaLa­Bau, Andre­as Staats e.K., bestä­tigt wer­den. Die Bestä­ti­gung kann schrift­lich oder durch Beginn der Dienst­leis­tun­gen erklärt werden.

2.3 Bestellt der Ver­brau­cher die Ware und / oder Dienst­leis­tun­gen auf elek­tro­ni­schem Wege, wer­den wir den Zugang der Bestel­lung unver­züg­lich bestä­ti­gen. Die Zugangs­be­stä­ti­gung stellt noch kei­ne ver­bind­li­che Annah­me der Bestel­lung dar, kann aber mit der Annah­me­er­klä­rung ver­bun­den sein.

2.4 Der Ver­trags­ab­schluss erfolgt unter dem Vor­be­halt der rich­ti­gen und recht­zei­ti­gen Selbst­be­lie­fe­rung durch unse­re Zulie­fe­rer. Im Fal­le von Ver­zö­ge­run­gen bzw. Nicht­ver­füg­bar­keit infor­mie­ren wir den Kun­den umgehend.

§ 3 Widerrufsrecht

3.1 Sie haben das Recht, die­sen Ver­trag inner­halb von 14 Tagen ab dem Tag des Ver­trags­schlus­ses, ohne Anga­be von Grün­den zu wider­ru­fen. Um Ihr Wider­rufs­recht aus­zu­üben, müs­sen Sie uns, der Fa. Andre­as Staats e.K Wes­ter­kamp­str. 15, 31311 Uet­ze, Tele­fon 05173 92 69 192, Tele­fax 05173 92 69 198, E‑Mail anfragen@staats-galabau.de mit­tels einer ein­deu­ti­gen Erklä­rung, zum Bei­spiel ein mit der Post ver­sand­ter Brief, Tele­fax oder E‑Mail, über Ihren Ent­schluss, die­sen Ver­trag zu wider­ru­fen, infor­mie­ren. Zur Wah­rung der Wider­rufs­frist reicht es aus, dass Sie die Mit­tei­lung über die Aus­übung des Wider­rufs­recht vor Ablauf der Wider­rufs­frist absenden.

3.2 Fol­gen des Wider­rufs:
Wenn Sie die­sen Ver­trag wider­ru­fen, haben wir Ihnen alle Zah­lun­gen, die wir von Ihnen erhal­ten haben, ein­schließ­lich der Lie­fer­kos­ten (mit Aus­nah­me der zusätz­li­chen Kos­ten, die sich dar­aus erge­ben, dass Sie eine ande­re Art der Lie­fe­rung als die von uns ange­bo­te­ne, güns­ti­ge Stan­dard­lie­fe­rung gewählt haben) unver­züg­lich und spä­tes­tens bin­nen 14 Tagen ab dem Tag zurück­zu­zah­len, an dem die Mit­tei­lung über Ihren Wider­ruf die­ses Ver­trags bei uns ein­ge­gan­gen ist. Für die­se Rück­zah­lung ver­wen­den wir das­sel­be Zah­lungs­mit­tel, dass Sie bei der ursprüng­li­chen Trans­ak­ti­on ein­ge­setzt haben, es sei denn, mit Ihnen wur­de aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart; in kei­nem Fall wer­den Ihnen wegen die­ser Rück­zah­lung Ent­gel­te berechnet.

3.3 Haben sie ver­langt, dass die Dienst­leis­tun­gen wäh­rend der Wider­rufs­frist begin­nen sol­len, so haben Sie uns einen ange­mes­se­nen Betrag zu zah­len, der dem Anteil der bis zu dem Zeit­punkt, zu dem Sie uns von der Aus­übung des Wider­rufs­rechts hin­sicht­lich die­ses Ver­trags unter­rich­ten, bereits erbrach­ten Dienst­leis­tun­gen im Ver­gleich zum Gesamt­um­fang der im Ver­trag vor­ge­se­he­nen Dienst­leis­tun­gen entspricht.

§ 4 Leis­tungs- und Lieferfristen

4.1 Leis­tungs- und Lie­fer­fris­ten/-ter­mi­ne gel­ten im Zwei­fel als annä­hernd und unver­bind­lich, sofern nicht indi­vi­du­ell ver­trag­lich etwas ande­res ver­ein­bart wor­den ist; sie ste­hen ins­be­son­de­re unter dem Vor­be­halt der recht­zei­ti­gen, ord­nungs­ge­mä­ßen und aus­rei­chen­den Belie­fe­rung der Fa Andre­as Staats e.K Staats – Gala­bau durch etwa­ige Zulieferanten.

4.2 Ist indi­vi­du­ell ver­trag­lich eine bestimm­te Leis­tungs- oder Lie­fe­rungs­frist bzw. ein bestimm­ter Leis­tungs- oder Lie­fer­ter­min ver­ein­bart, so sind Scha­den­er­satz­an­sprü­che wegen ver­spä­te­ter Lie­fe­rung und/oder Leis­tung aus­ge­schlos­sen, sofern die Ver­spä­tung nicht auf Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit sei­tens der Fa. Andre­as Staats e.K Staats Gala­bau zurück­zu­füh­ren ist.

4.3 Gerät die Fa Andre­as Staats e.K mit einer Leis­tung oder Lie­fe­rung in Ver­zug, so ist der Kun­de berech­tigt eine ange­mes­se­ne Nach­frist zu setz­ten, nach deren ergeb­nis­lo­sen Ablauf er vom Ver­trag zurück­tre­ten kann. Ein etwa­iger Ver­zugs­scha­den des Kun­den beschränkt sich auf höchs­tens 5 % der ver­ein­bar­ten net­to Ver­gü­tung, sofern die Fa. Andre­as Staats e.K – Staats Gala­bau den Ver­zug nur leicht fahr­läs­sig ver­ur­sacht hat.

4.4 Höhe­re Gewalt bei der Fa Andre­as Staats e.K – Staats Gala­bau oder deren Lie­fe­ran­ten, ein­tre­ten­de Betriebs­stö­run­gen, die eine frist­ge­mä­ße Leis­tung oder Lie­fe­rung ver­hin­dert, ver­än­dert etwa­ige indi­vi­du­al­ver­trag­lich ver­ein­bar­te Ter­mi­ne und Fris­ten um die Dau­er der durch die­se Umstän­de beding­ten Leis­tungs­stö­run­gen. Wird durch die genann­ten Umstän­de die Lie­fe­rung bzw. Aus­füh­rung unmög­lich, so wer­den wir von der Aus­füh­rungs- bzw. Lie­fer­pflicht frei. In die­sen Fäl­len kann der Kun­de Scha­dens­er­satz nicht gel­tend machen.

4.5 Die Aus­füh­rung der Arbei­ten und der Leis­tun­gen der Fa. Andre­as Staats e.K Staats Gala­bau rich­tet sich nach dem zugrun­de­lie­gen­den Ver­trag und erfolgt nach den aner­kann­ten Regeln im Gar­ten u. Land­schafts­bau Tief u. Erd­ar­bei­ten und der gegen­wär­ti­gen Tech­nik unter Ein­hal­tung der Mate­ri­al und Produktfreigaben.

4.6 Die Fer­tig­stel­lung der Leis­tung wird dem Auf­trag­ge­ber schrift­lich ange­zeigt durch das Leis­tungs­ver­zeich­nis der Kom­plet­ten Aus­füh­run­gen . Wünscht der Auf­trag­ge­ber eine Abnah­me­be­sich­ti­gung, so hat der die­se inner­halb von 3 Werk­ta­gen nach Zugang des Leis­tungs­ver­zeich­nis gemein­sam mit dem Auf­trags­neh­mer durch­zu­füh­ren. Wird kei­ne Abnah­me ver­langt, so gilt die Leis­tung als abge­nom­men mit Ablauf von 1 Woche nach der schrift­li­chen Mel­dung des Lesi­tungs­ver­zeich­nis über die Fer­tig­stel­lung der Leis­tung. Hat der Auf­trag­ge­ber die Leis­tung oder einen Teil der Leis­tung in Benut­zung genom­men, so gilt die Abnah­me nach Ablauf von 1 ‚Woche nach Beginn der Benut­zung als erfolgt, wenn nichts ande­res ver­ein­bart ist. Auf Ver­lan­gen kann es zu einer Teil­ab­nah­me kom­men, d.h. in sich abge­schlos­se­ne Tei­le der Leis­tung sind in sich beson­ders abzu­neh­men. Die Teil­ab­nah­me hat die glei­chen Wir­kun­gen wie eine Gesamt­ab­nah­me, aller­dings beschränkt auf den abge­nom­me­nen Teilbereich.

4.7 Vor­be­hal­te wegen bekann­ter Män­gel hat der Auf­trag­ge­ber sofort bei deren Bekannt­wer­den (ins­be­son­de­re bei Tei­len der Leis­tung, die durch die wei­te­re Aus­füh­rung der Leis­tung der Prü­fung ent­zo­gen wer­den), sonst spä­tes­tens jedoch bei der Abnah­me schrift­lich gel­tend zu machen. Mit der Abnah­me geht die Gefahr auf den Auf­trag­ge­ber über. Wird die ganz oder teil­wei­se aus­ge­führ­te Leis­tung vor der Abnah­me durch höhe­re Gewalt oder ande­re durch den Auf­trag­neh­mer unab­wend­ba­re objek­ti­ve Umstän­de beschä­digt oder zer­stört, so hat die­ser Ansprü­che die erbrach­ten Leis­tung nach den Ver­trags­prei­sen abzu­rech­nen und außer­dem die ihm ent­stan­de­nen Kos­ten ver­gü­tet zu bekommen.

§ 5 Prei­se, Zah­lungs- und Eigentumsbedingungen

5.1 Der Kun­de ver­pflich­tet sich nach Erhalt der Waren und/ oder Dienst­leis­tun­gen bin­nen einer Frist von 3 Tagen ab Rech­nungs­da­tum die Rech­nungs­sum­me ohne Abzug zu zah­len. Zahlt der Auf­trag­ge­ber bei Fäl­lig­keit nicht, so kann ihm die Fa Andre­as Staats e.K Staats – Gala­bau eine ange­mes­se­ne Nach­frist set­zen. Zahlt der Auf­trag­ge­ber auch inner­halb der Nach­frist nicht, so hat die Fa. Andre­as Staats e.K Staats – Gala­bau vom Ende der Nach­frist an Anspruch auf Zin­sen in Höher der in §288 Absatz 2 BGB ange­ge­be­nen Zins­sät­ze, wenn er nicht einen höhe­ren Ver­zugs­scha­den nach­weist. Der Auf­trag­ge­ber kommt jedoch, ohne dass es einer Nach­frist­set­zung bedarf, spä­tes­tens 7 Tage nach Zugang der Rech­nung oder der Auf­stel­lung bei Abschlags­zah­lun­gen in Zah­lungs­ver­zug, wenn der Auf­trag­neh­mer sei­ne ver­trag­li­chen und gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen erfüllt und den fäl­li­gen End­be­trag nicht recht­zei­tig erhal­ten hat, es sei denn, der Auf­trag­ge­ber ist für den Zah­lungs­ver­zug nicht ver­ant­wort­lich. Die Frist ver­län­gert sich auf höchs­tens 10 Tage, wenn sie auf­grund der beson­de­ren Natur oder Merk­ma­le der Ver­ein­ba­rung sach­lich gerecht­fer­tigt ist und aus­drück­lich ver­ein­bart wurde

5.2 Alle Prei­se beinhal­ten die jewei­li­ge anwend­ba­re Mehrwertsteuer.

5.3 Die Fa. Andre­as Staats e.K Staats Gala­bau behält sich das Recht vor, Abschlags­zah­lun­gen nach Bau­fort­schrit­ten zu ver­lan­gen, die­se sind bin­nen einer Frist von 3 Werk­ta­gen ab Rech­nungs­da­tum ohne Abzug zu zah­len. Nach Ablauf die­ser Frist kommt der Kun­de in Zah­lungs­voll­zug und die Fa. Andre­as Staats e.K Staats Gala­bau behält sich das Recht vor, alle Leis­tun­gen ruhen zu las­sen bis die­se Abschlags­zah­lung 25 % / Teil­zah­lung 50 % / 75 % begli­chen wer­den. Nach Set­zung einer ange­mes­se­nen Nach­frist und bei untä­tig blei­ben des Kun­den sind wir berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten und Scha­dens­er­satz zu ver­lan­gen. Sind Abschlags­zah­lun­gen nicht ver­langt, blei­ben bis zur Beglei­chung der Mate­ri­al- bzw. Zwi­schen- oder Schluss­rech­nung, sämt­li­che gelie­fer­ten Mate­ria­li­en im Besitz von der Fa. Andre­as Staats e.K – Staats – Gala­bau, genau­so blei­ben sämt­li­che durch uns ent­sorg­te Mate­ria­li­en bis zur Beglei­chung der Zwi­schen- bzw. Schluss­rech­nung im Besitz des Auftraggebers.

5.4 Tritt in den Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen unse­rer Kun­den eine wesent­li­che Ver­schlech­te­rung ein, so sind wir berech­tigt, die Erbrin­gung unse­rer ver­trags­mä­ßi­gen Leis­tun­gen von der Vor­aus­zah­lung der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung oder einer ent­spre­chen­den Sicher­heits­leis­tung abhän­gig zu machen. Nach Set­zung einer ange­mes­se­nen Nach­frist, die untä­tig vom Kun­den ver­stri­chen las­sen wur­de sind wir berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten und Scha­dens­er­satz zu verlangen.

5.5 Wer­den durch Ände­rung des Bau­ent­wurfs oder ande­re Anord­nun­gen des Auf­trag­ge­bers die Grund­la­gen des Prei­ses für eine im Ver­trag vor­ge­se­he­ne Leis­tung geän­dert, so ist ein neu­er Preis unter Berück­sich­ti­gung der Mehr- oder Min­der­kos­ten zu ver­ein­ba­ren. Die Ver­ein­ba­rung soll vor der Aus­füh­rung getrof­fen werden.

5.6 Wird eine im Ver­trag nicht vor­ge­se­he­ne Leis­tung gefor­dert, so hat der Auf­trag­neh­mer Anspruch auf beson­de­re Ver­gü­tung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auf­trag­ge­ber ankün­di­gen, bevor er mit der Aus­füh­rung der Leis­tung beginnt. Die Ver­gü­tung bestimmt sich nach den Grund­la­gen der Preis­er­mitt­lung für die ver­trag­li­che Leis­tung und den beson­de­ren Kos­ten der gefor­der­ten Leis­tung. Sie ist mög­lichst vor Beginn der Aus­füh­run­gen zu ver­ein­ba­ren. Nicht ver­ein­bar­te Leis­tun­gen, die zur Aus­füh­rung der ver­trag­li­chen Leis­tung erfor­der­lich wer­den, hat der Auf­trag­neh­mer auf Ver­lan­gen des Auf­trag­ge­bers mit aus­zu­füh­ren, außer wenn sein Betrieb auf der­ar­ti­ge Leis­tun­gen nicht ein­ge­rich­tet ist. Ande­re Leis­tun­gen kön­nen dem Auf­trag­neh­mer nur mit sei­ner Zustim­mung über­tra­gen werden.

5.7 Wird eine Sicher­heit für Man­gel­an­sprü­che durch Hin­ter­le­gung von Geld ver­ein­bart, so hat der Auf­trag­neh­mer den Betrag bei einem zu ver­ein­ba­ren­den Geld­in­sti­tut auf ein Sperr­kon­to ein­zu­zah­len, über das bei­de nur gemein­sam ver­fü­gen kön­nen („Und-Kon­to“). Etwa­ige Zin­sen ste­hen dem Auf­trag­neh­mer zu.

§ 6 Gewährleistung

6.1 Die Fa Andre­as Staats e.K Staats Gala­bau über­nimmt die Gewähr, dass sei­ne Leis­tung zur Zeit der Abnah­me ord­nungs­ge­mäß aus­ge­führt ist, den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik ent­spricht und nicht mit Feh­lern behaf­tet ist, die den Wert oder die Taug­lich­keit zu dem gewöhn­li­chen oder dem nach dem Ver­trag vor­aus­ge­setz­ten Gebrauch auf­he­ben oder mindern.

6.2 Für Bau­stof­fe, Bau­tei­le, Pflan­zen und Saat­gut die vom Auf­trag­ge­ber gelie­fert wer­den, wird von der Fa. Andre­as Staats e.K Staats – Gala­bau kei­ne Gewähr­leis­tung über­nom­men. Dies gilt auch für Set­zungs­schä­den, die aus Erd­ar­bei­ten ande­rer Auf­trags­neh­mer her­rüh­ren. Auf erkenn­ba­re Män­gel hat die Fa. Andre­as Staats e.K den Auf­trag­ge­ber hinzuweisen.

6.3 Eine Garan­tie für das Anwach­sen von Pflan­zen kann nur mit der geson­der­ten Beauf­tra­gung einer Fer­tig­stel­lungs­pfle­ge über ein bzw. zwei Jah­re über­nom­men wer­den. Eine im Rah­men der Fer­tig­stel­lungs­pfle­ge gege­be­ne Garan­tie setzt die rich­ti­ge Behand­lung der Pflan­zen durch den Kun­den außer­halb unse­rer Pfle­ge­leis­tung vor­aus (kei­ne zusätz­li­che Dün­gung, Wäs­sern nach Abspra­che etc.). Fäl­le höhe­rer Gewalt wie Sturm, Frost , Dür­re, Schäd­lings­be­fall etc. sind von der Garan­tie aus­ge­nom­men, obgleich wir ver­su­chen sol­che Ereig­nis­se zu beob­ach­ten um die­sen gege­be­nen­falls ent­ge­gen­wir­ken zu kön­nen. Im Regel­fall erset­zen wir ein­zel­ne Aus­fäl­le von Pflan­zen aus Kulanz­grün­den, vor­aus­ge­setzt es sind kei­ne fahr­läs­si­gen Schä­di­gun­gen durch den Kun­den erkennbar.

6.4 Die Fa. Andre­as Staats e.K Staats Gala­bau lie­fert die Ware in der Aus­füh­rung und Beschaf­fen­heit, die zum Lie­fer­zeit­punkt üblich ist. Die Haf­tung für die Brauch­bar­keit der Ware zu einem bestimm­ten Ver­wen­dungs­zweck ist aus­ge­schlos­sen. Eine Sach­män­gel­haf­tung ist des Wei­te­ren aus­ge­schlos­sen, wenn die gelie­fer­te Ware ledig­lich zu einem bei der­ar­ti­gen Pro­duk­ten han­dels­üb­li­chen Pro­zent­satz man­gel­haft ist. Die vor­er­wähn­ten Gewähr­leis­tungs­be­stim­mun­gen gel­ten ent­spre­chend für durch die Fa. Andre­as Staats e.K erbrach­te Werk- oder Dienstleistungen.

6.5 Für die von uns durch­ge­führ­ten Bau­leis­tun­gen geben wir eine Gewähr­leis­tung von bis zu Zwei Jahren.

6.6 Trifft ein Garan­tie­fall ein, behal­ten wir uns zunächst das Recht auf Nach­bes­se­rung vor. Soll­te die­se zum wie­der­hol­ten Male miss­lin­gen steht dem Kun­den ein Recht zur Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung zu. Vom Kauf­ver­trag zurück­tre­ten kann der Kun­de nur im Fal­le von grob fahr­läs­si­gen und schwer­wie­gen­den Män­geln, die unter kei­nen Umstän­den durch Nach­bes­se­rungs­ar­bei­ten zu besei­ti­gen sind oder im Rah­men von meh­re­ren Nach­bes­se­rungs­ver­su­chen nicht besei­tigt wurden.

6.7 Wählt der Kun­de wegen eines Rechts- oder Sach­man­gels nach mehr­ma­li­ger geschei­ter­ter Nach­er­fül­lung den Rück­tritt vom Ver­trag, steht ihm dane­ben kein Scha­dens­er­satz­an­spruch wegen des Man­gels zu. Wählt der Kun­de nach mehr­ma­li­ger geschei­ter­ter Nach­er­fül­lung Scha­dens­er­satz, ver­bleibt die Ware beim Kun­den, wenn ihm dies zumut­bar ist. Der Scha­dens­er­satz beschränkt sich auf die Dif­fe­renz zwi­schen Kauf­preis und Wert der man­gel­haf­ten Sache. Ohne aus­drück­li­che indi­vi­du­al­ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung, über­nimmt die Fa. Andre­as Staats e.K Staats Gala­bau kei­ne Garan­tie für eine bestimm­te Beschaf­fen­heit und/oder Halt­bar­keit von ihr gelie­fer­ter Ware i. S. d. § 443 BGB. Im Übri­gen haf­tet die Fa Andre­as Staats e.K für durch Sie zu ver­tre­ten­de Sach- und Rechts­män­gel ihrer Leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen wie folgt:

6.7.1 Die Fa. Andre­as Staats e.K Staats Gala­bau haf­tet für durch sie zu ver­tre­ten­de Män­gel nach ihrer Wahl, ent­we­der auf Nach­bes­se­rung (Man­gel­be­sei­ti­gung) oder auf Rück­ga­be der Ware gegen Ersatz­lie­fe­rung oder Gut­schrift des zurück­ge­ge­be­nen Waren­wer­tes. Ansprü­che auf Min­de­rung oder Ersatz eines unmit­tel­ba­ren oder mit­tel­ba­ren Scha­dens, sind im gesetz­lich zuläs­si­gen Umfang aus­ge­schlos­sen. Eine etwa­ige gesetz­li­che Haf­tung der Staats Gala­bau für aus zu ver­tre­te­nen Sach­män­geln fol­gen­den Per­so­nen­schä­den (Ver­let­zun­gen von Leben, Kör­per oder Gesund­heit) oder auf Grund vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Ver­hal­tens, bleibt unberührt.

6.8 Män­gel­an­sprü­che bestehen nicht bei nur uner­heb­li­chen Abwei­chun­gen von der ver­ein­bar­ten Beschaf­fen­heit oder bei uner­heb­li­cher Beein­träch­ti­gung der Brauch­bar­keit der gelie­fer­ten Ware bzw. der erbrach­ten Dienstleistung.

6.9 Der Kun­de hat die emp­fan­gen­de Ware oder ange­nom­me­ne Leis­tung unver­züg­lich nach Anlieferung/Leistungserbringung auf etwa­ige Sach­män­gel hin zu unter­su­chen und sei­ne Bean­stan­dung unver­züg­lich gegen­über Gar­ten und Land­schafts­bau Andre­as Staats e.K schrift­lich zu rügen. Nach Ablauf von 7 Tagen, seit dem Leis­tungs – / Lie­fe­rungs­da­tum gilt die Ware oder Leis­tung als geneh­migt, soweit etwa­ige Män­gel, Abwei­chun­gen vom Leis­tung / Lie­fe­rungs­um­fang oder sons­ti­ge Bean­stan­dun­gen der Ware/Leistung im Rah­men einer stich­pro­ben­ar­tig durch­ge­führ­ten Über­prü­fung hät­ten fest­ge­stellt wer­den kön­nen. Bei sämt­li­chen man­gel­be­ding­ten Rück­lie­fe­run­gen trägt der Kun­de die Gefahr der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung und des zufäl­li­gen Unter­gangs der Ware bis zu deren Ein­gang bei der Fa. Andre­as Staats e.K

6.10 Erfolgt die Män­gel­rü­ge im Ergeb­nis grund­los, ist die Fa. Andre­as Staats e.K Staats Gala­bau berech­tigt, die ihr aus Anlass der Bean­stan­dung ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen vom Kun­den ersetzt zu verlangen.

6.11 Rück­griffs Ansprü­che des Kun­den gegen die Fa. Andre­as Staats e.K Staats Gala­bau aus § 478 BGB (Unter­neh­mer­rück­griff) bestehen nur inso­weit, als der Kun­de mit sei­nem Arbeit­neh­mer kei­ne über die gesetz­li­chen Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che hin­aus­ge­hen­de Ver­ein­ba­rung getrof­fen hat und der Kun­de ein Ver­brau­cher ist.

§ 7 Behinderungsanzeige

Glaubt sich die Fa. Andre­as Staats e.K Staats Gala­bau in der ord­nungs­ge­mä­ßen Aus­füh­rung der Leis­tung behin­dert, so hat sie es dem Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich schrift­lich anzu­zei­gen. Mit der Behin­de­rungs­an­zei­ge weist die Fa Andre­as Staats e:K Staats Gala­bau den Auf­trag­ge­ber dar­auf hin, dass ein Risi­ko im Hin­blick auf die Bau­zeit bestehen könn­te und hier­mit auch Schä­den ver­bun­den sein können.

§ 8 Pflich­ten des Kunden

8.1 Der Kun­de hat vor Beginn der Arbei­ten sei­ne Infor­ma­ti­ons­pflicht über ver­lau­fen­de Ver­sor­gungs­lei­tun­gen genau wahr­zu­neh­men, soll­te dies nicht gesche­hen, kann die Fa. Andre­as Staats e.K Staats Gala­bau Gar­ten u Land­schafts­bau tief u Erd­ar­bei­ten – Haus­meis­ter­ser­vice für even­tu­el­le, nicht absicht­lich her­bei­ge­führ­te Schä­den kei­ner­lei Haf­tung übernehmen.

8.2 Die zur Aus­füh­rung erfor­der­li­chen Unter­la­gen wie Leis­tungs­ver­zeich­nis, Lage und Werk­plä­ne o.ä. wer­den vom Auf­trag­ge­ber recht­zei­tig unent­gelt­lich in aus­rei­chen­der Anzahl zur Ver­fü­gung gestellt. Leis­tun­gen hier­zu wie Gut­ach­ten, Berech­nun­gen, Zeich­nun­gen, Leis­tungs­be­schrei­bun­gen und der­glei­chen, zu denen der Auf­trag­neh­mer beauf­tragt wird, wer­den dem Auf­trag­ge­ber geson­dert berech­net, sofern im Ver­trag nichts ande­res ver­ein­bart ist bzw. nach gewerb­li­cher Ver­kehrs­sit­te üblich ist.

8.3 Die zur Aus­füh­rung der Leis­tun­gen erfor­der­li­chen Lager­plät­ze und Anschlüs­se (Bau­strom, Bau­was­ser u.ä.) wer­den vom Auf­trag­ge­ber auf der Bau­stel­le unent­gelt­lich zur Ver­fü­gung gestellt. Bau­was­ser und Bau­strom kann vom Auf­trag­neh­mer in der für die Aus­füh­rung der Leis­tun­gen erfor­der­li­chen Men­ge unent­gelt­lich ent­nom­men wer­den. Soll­te dies nicht mög­lich sein so trägt der Kun­de die Kos­ten für die Bereitstellung.

8.4 Der Kun­de ver­pflich­tet sich zudem, der Fa. Andre­as Staats e.K Staats Gala­bau mit­zu­tei­len, wer Wei­sungs­be­fugt ist.

§ 9 Auf­rech­nungs­ver­bot, Aus­schluss des Zurückbehaltungsrecht

Der Kun­de ist nicht berech­tigt, gegen­über For­de­run­gen der Andre­as Staats e.K Staats Gala­bau auf­zu­rech­nen oder ein gesetz­li­ches Zurück­be­hal­tungs­recht oder ein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht aus­zu­üben, es sei denn, die­sen Gegen­rech­ten lie­gen rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder durch schrift­lich aner­kann­te Gegen­an­sprü­che zu Grunde.

§10 Erfül­lungs­ort; anwend­ba­res Recht; Gerichtsstand

10.1 Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten aus die­sem Ver­trag ist der all­ge­mei­ne Gerichts­stand von der Fa Andre­as Staats e.K Staats Gala­bau (Amts­ge­richt Burg­dorf bzw. Land­ge­richt Hildesheim).

10.2 Es gilt aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des CISG.

10.3 Im Streit­fall ist die Fa Andre­as Staats e.K Staats Gala­bau berech­tigt den Streit­fall an ein Unab­hän­gi­gen Schieds­mann oder an sei­nen Anwalt zu lei­ten. Der Schieds­mann oder Rechts­an­walt wird in von der Fa. Andre­as Staats e.k Staats Gla­bau ausgewählt.

§ 11 Mängelhaftung

11.1 Die Fa Andre­as Staats e.K Staats Gala­bau ver­pflich­tet dem Auf­trag­ge­ber das Werk frei von Sach- und Rechts­män­geln zu ver­schaf­fen. Das Werk gilt als frei von Sach­män­geln, wenn es die ver­ein­bar­te Beschaf­fen­heit hat. Wur­de die Beschaf­fen­heit nicht ver­ein­bart, ist das Werk frei von Sach­män­geln, wenn es sich für die nach dem Ver­trag vor­aus­ge­setz­te, sonst für die gewöhn­li­che Ver­wen­dung eig­net und eine Beschaf­fen­heit auf­weist, die bei Wer­ken der glei­chen Art üblich ist und die der Auf­trag­ge­ber nach der Art des Wer­kes erwar­ten kann.

11.2 Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, alle wäh­rend der Ver­jäh­rungs­pflicht her­vor­tre­ten­den Män­gel, die auf ver­trags­wid­ri­ge Leis­tung zurück­zu­füh­ren sind, auf sei­ne Kos­ten zu besei­ti­gen, wenn es der Auf­trag­ge­ber vor Ablauf der Frist schrift­lich verlangt.

§ 12 Anpas­sungs­klau­sel und Schlussbestimmungen

Wenn der Auf­trag­ge­ber die­se Ver­trags­be­din­gun­gen ver­letzt und die Fa. Andre­as Staats e.K Staats Gala­bau hier­ge­gen nichts unter­nimmt, ist die­se wei­ter­hin berech­tigt von den Rech­ten bei jeder ande­ren Gele­gen­heit, in der der Auf­trag­ge­ber die­se Ver­trags­be­din­gun­gen ver­letzt, Gebrauch zu wahren.