Der Handwerker-Steuerbonus soll ab dem 1. Januar 2027 sinken, falls der Gesetzentwurf verabschiedet wird. Für Eigentümer ist dabei entscheidend: Gartenpflege wird als haushaltsnahe Dienstleistung eingeordnet und soll von der Kürzung nicht betroffen sein; andere Arbeiten am Grundstück lassen sich anhand der vorliegenden Angaben nicht pauschal zuordnen.
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ToggleWas sich beim Handwerkerbonus ändern soll
Der Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sieht vor, den Steuerabzug für Handwerkerleistungen von 20 auf 15 Prozent der Arbeitskosten zu senken. Die Obergrenze der begünstigten Kosten soll bei 6.000 Euro bleiben. Damit würde der maximale Steuerbonus von derzeit 1.200 Euro auf 900 Euro im Jahr sinken.
Noch gilt die Kürzung nicht. Das Bundeskabinett beschloss den Entwurf am 2. September 2026. Die erste Lesung im Bundestag fand am 8. Oktober statt. Der Bundesrat nahm am 16. Oktober Stellung; sein Wirtschaftsausschuss hatte sich gegen die Kürzung ausgesprochen, dafür gab es im Plenum jedoch keine Mehrheit. Am 4. November 2026 soll der Finanzausschuss des Bundestags Sachverständige anhören. Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz noch zustimmen.
Gartenpflege ist nicht automatisch Handwerkerleistung
Für laufende Gartenpflege nennt die vorliegende Regelung den Abzug für haushaltsnahe Dienstleistungen. Dieser soll bei 20 Prozent der Kosten und einer Kostengrenze von 20.000 Euro bleiben. Die maximale Steuerermäßigung beträgt damit weiterhin 4.000 Euro jährlich. Die geplante Kürzung des Handwerkerbonus würde diese Gartenpflege also nicht treffen.
Bei anderen Arbeiten auf dem Grundstück kommt es auf die steuerliche Einordnung an. Die Angaben unterscheiden nicht im Einzelnen, wie etwa Pflasterarbeiten, der Bau einer Terrasse oder Arbeiten an einer Mauer behandelt werden. Rechnen Sie deshalb nicht ohne Prüfung damit, dass jede Außenarbeit unter dieselbe Regel fällt. Für den Handwerkerbonus zählen Arbeitskosten; Materialkosten sind in den genannten Höchstbeträgen nicht als begünstigte Arbeitskosten ausgewiesen.
Auch Mieter können den Handwerkerbonus nutzen, wenn Arbeitskosten über die Betriebskostenabrechnung auf sie entfallen. Als Beispiele werden die Heizungswartung und kleinere Reparaturen im Treppenhaus genannt. Ein eigener Vertrag mit dem Handwerker ist dafür nach der angeführten Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2023 nicht erforderlich. Für Gewerbeflächen enthalten die vorliegenden Angaben keine gesonderten Regeln.
Was Sie jetzt prüfen können
- Geplante Arbeiten sortieren: Halten Sie fest, welche Aufträge echte Gartenpflege und welche andere Handwerkerarbeiten betreffen. Fragen Sie bei unklaren Leistungen nach der steuerlichen Einordnung.
- Arbeitskosten klären: Lassen Sie sich die Arbeitskosten getrennt von Materialkosten ausweisen. Nur für Arbeitskosten nennt die Regelung den Handwerkerbonus.
- Zahlungstermin abstimmen: Wenn Sie eine begünstigte Handwerkerleistung noch 2026 beauftragen, planen Sie die Überweisung der Rechnung ebenfalls für 2026. Die Quellen nennen Auftrag und Zahlung im laufenden Jahr als mögliche Voraussetzung für den höheren Vorteil.
- Abrechnung als Mieter prüfen: Sehen Sie nach, ob die Arbeitskosten in Ihrer Betriebskostenabrechnung erkennbar sind. Für die steuerliche Behandlung einzelner Positionen kann eine Nachfrage beim Steuerberater sinnvoll sein.
Grenzen und offene Punkte
Der Bonus wird von der tatsächlich zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen. Wer keine Einkommensteuer zahlt, kann den Vorteil daher nicht nutzen. Das gilt unabhängig davon, ob der Höchstbetrag bei 1.200 oder künftig bei 900 Euro liegt.
Die geplante Absenkung ist zum Stand vom 1. November 2026 noch nicht beschlossen. Zudem erklären die vorliegenden Angaben nicht alle formalen Anforderungen und nicht die steuerliche Behandlung jeder einzelnen Garten- oder Außenanlagearbeit. Verschieben Sie Arbeiten deshalb nicht allein wegen der geplanten Kürzung, bevor Sie geklärt haben, ob sie überhaupt unter den Handwerkerbonus fallen und wann die Zahlung steuerlich zählt.
Für die Planung zählt die Art der Arbeit
Die laufende Gartenpflege soll weiterhin als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt bleiben. Prüfen Sie bei weiteren Arbeiten am Grundstück die Kostenaufstellung und den Zahlungszeitpunkt. Den niedrigeren Handwerkerbonus ab 2027 sollten Sie erst dann fest einplanen, wenn das Gesetz beschlossen ist.
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